67 Abs. 4bis StGB ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots absehen, wenn ein solches nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Für das Absehen von einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot muss kumulativ eine gute Prognose bzw. das Fehlen von Anhaltspunkten einer Wiederholungsgefahr sowie ein besonders leichter Fall einer Katalogtat vorliegen (BGE 149 IV 161 E. 2.5). Der Beschuldigte wird wegen mehrfacher Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB verurteilt und hat somit mehrere Anlasstaten gemäss - 28 -