11.2. Gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB verbietet das Gericht jemandem, der wegen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB, sofern die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen beinhalten, verurteilt wird, lebenslänglich jede berufliche und jede ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. In besonders leichten Fällen kann das Gericht gemäss Art. 67 Abs. 4bis StGB ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots absehen, wenn ein solches nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind.