11. 11.1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 1 und 2 StGB ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot für jede berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, auferlegt (vorinstanzliches Urteil E. 9.3). Der Beschuldigte äussert sich in seiner Berufung für den Fall eines Schuldspruchs nicht dazu (Berufungsbegründung S. 10).