10.7. Dem Beschuldigten ist die Dauer der vorläufigen Festnahme von einem Tag (15. Dezember 2020, act. 134 f.) auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). 10.8. Ein Widerruf des dem Beschuldigten mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 11. Juni 2015 für die Freiheitsstrafe von 2 Jahren und die Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 60.00 gewährten bedingten Vollzugs ist aufgrund des Ablaufs der Frist von 3 Jahren seit dem Ablauf der Probezeit nicht mehr möglich (Art. 46 Abs. 5 StGB) und daher nicht im Dispositiv des Urteils festzuhalten.