Der Beschuldigte ist alleinstehend, nach wie vor resp. wiederum arbeitslos und verfügt über keinen strukturierten Alltag (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 5. Dezember 2024 S. 2 ff.; act. 55 ff., 922 f.), wodurch er kaum einer sozialen Kontrolle untersteht und über viel Zeit und Energie verfügt, um seinem sexuellen Interesse an Jugendlichen (act. 367) - 27 - auf Chat-Plattformen nachzugehen und sich um Bilder von bzw. Treffen mit diesen zu bemühen. Nach dem Gesagten ist die Freiheitsstrafe von 2 Monaten unbedingt auszusprechen.