Der Beschuldigte ist sich keinerlei Schuld bewusst und scheint die Ansicht zu vertreten, solange der Erstkontakt auf einer «Erwachsenenplattform» stattgefunden habe, sei er – auch trotz eindeutiger anderslautender Hinweise – von jeglicher Verantwortung hinsichtlich des Alters seiner Chat- und potenziellen Sexualpartner befreit (act. 925 ff.). Seine persönliche Situation präsentiert sich zudem nicht wesentlich anders als zu den Zeitpunkten, in denen er die vorliegenden sowie die der Vorstrafe zugrundeliegenden Delikte begangen hat. Der Beschuldigte ist alleinstehend, nach wie vor resp.