, 617 ff.). Dass diese Treffen nicht zustande gekommen sind und es «nur» zur Zusendung von kinderpornografischen Bildern gekommen ist, ist letztlich einzig auf das Verhalten der Chatpartner zurückzuführen. Der Beschuldigte ist sich keinerlei Schuld bewusst und scheint die Ansicht zu vertreten, solange der Erstkontakt auf einer «Erwachsenenplattform» stattgefunden habe, sei er – auch trotz eindeutiger anderslautender Hinweise – von jeglicher Verantwortung hinsichtlich des Alters seiner Chat- und potenziellen Sexualpartner befreit (act. 925 ff.).