Diese Taten hat er damals als «schwule[n] Blödsinn» bagatellisiert (act. 38). Die fehlende Einsicht manifestiert sich auch deutlich in den Chats des vorliegenden Verfahrens. Diese lassen wieder eine gleiche Vorgehensweise des Beschuldigten erkennen. Er hat wiederum über Chat-Plattformen den Kontakt zu Jungen im Schutzalter aufgenommen, sich gegenüber diesen teilweise als jünger (27-jährig, act. 551) ausgegeben und beharrlich versucht, Treffen zur Vornahme von sexuellen Handlungen mit ihnen zu vereinbaren (act. 549 ff., 617 ff.).