Vollzugs während der fünfjährigen Probezeit im einschlägigen Deliktsbereich weiterdelinquiert. Die Vorstrafe des Beschuldigten beruht u.a. darauf, dass der Beschuldigte sich auf Chat-Plattformen als 24- oder 26-Jähriger ausgegeben, darüber Kontakte zu sieben Jungen im Schutzalter aufgenommen und sich grösstenteils mehrfach mit ihnen zu Treffen verabredet hat, bei denen er sexuelle Handlungen, die von gegenseitiger manueller Stimulation des Penis und Oralverkehr bis zum (teilweise ungeschützten) Analverkehr mit fünf der Jungen gereicht haben, mit ihnen vorgenommen hat (act. 5 ff.). Diese Taten hat er damals als «schwule[n] Blödsinn» bagatellisiert (act. 38).