Solche sind vorliegend nicht nur zu verneinen, sondern dem Beschuldigten ist eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Der Beschuldigte hat trotz des drohenden Widerrufs des für die Freiheitsstrafe von 2 Jahren und die Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 60.00 gewährten bedingten Vollzugs während der fünfjährigen Probezeit im einschlägigen Deliktsbereich weiterdelinquiert.