Der Beschuldigte ist mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 11. Juni 2015 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern sowie mehrfacher Pornografie gemäss Art. 197 Ziff. 3 StGB [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung] u.a. zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden. Er hat einen Teil der vorliegenden Delikte vor dem Ablauf von 5 Jahren seit dem Urteil begangen, weshalb ein Strafaufschub nur bei Vorliegen von besonders günstigen Umständen möglich ist. Solche sind vorliegend nicht nur zu verneinen, sondern dem Beschuldigten ist eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen.