Vor dem Hintergrund, dass rund 10 Monate des Vorverfahrens auf einen Verfahrensstillstand zurückzuführen sind und es sich um kein besonders komplexes Verfahren gehandelt hat, erweist sich die Dauer des Vorverfahrens von 26 Monaten und entsprechend auch die Gesamtdauer des Strafverfahrens von fast 4 Jahren als zu lang. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Dispositiv festzuhalten und es ist ihr mit einer Strafreduktion von 20 Tagen Freiheitsstrafe auf insgesamt 60 Tage Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen.