Strafmindernde Faktoren wie Einsicht, Reue, ein Geständnis oder eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegen nicht vor. Der Beschuldigte hat die Vorwürfe bestritten und ausgesagt, es habe sich um Erwachsenenchats gehandelt (act. 925). Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren, weshalb sich die Täterkomponente insgesamt im Umfang von 20 Tagen Freiheitsstrafe straferhöhend auswirkt, woraus sich eine Freiheitsstrafe von 80 Tagen ergibt.