Die einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten ist straferhöhend zu berücksichtigen, weil der Beschuldigte offensichtlich keine Lehren aus seinem Fehlverhalten gezogen hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). In Frage kommt aber nur eine massvolle Straferhöhung, da aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf, die Vorstrafen mithin nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden dürfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Strafmindernde Faktoren wie Einsicht, Reue, ein Geständnis oder eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegen nicht vor.