StGB [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung] zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 60.00, je mit einer Probezeit von 5 Jahren, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'800.00 verurteilt worden. Die einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten ist straferhöhend zu berücksichtigen, weil der Beschuldigte offensichtlich keine Lehren aus seinem Fehlverhalten gezogen hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2).