Die Art und Weise der Tatbegehung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist damit nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinausgegangen. Betreffend das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit kann auf das zuvor - 24 - Gesagte verwiesen werden (E. 10.3.1). Das teilweise eventualvorsätzliche Handeln ist leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen.