Bei den weiteren Bildern dürfte es sich um Screenshots von Bildern, die ebenfalls in einem Chat versendet worden sind, handeln, wobei nicht bekannt ist, ob der Beschuldigte die jeweiligen Chats geführt hat. Jedenfalls handelt es sich auch bei diesen Bildern um von den abgebildeten Jugendlichen von sich selbst erstellte Aufnahmen («Selfies»). Nach dem Erhalt hat der Beschuldigte die Bilder auf seinem Mobiltelefon bzw. einer Speicherkarte besessen. Die Art und Weise der Tatbegehung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist damit nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinausgegangen.