10.3.2. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für die weitere mehrfach begangene Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB angemessen zu erhöhen. Der Beschuldigte hat 11 weitere kinderpornografische Bilder auf seinem Mobiltelefon und/oder einer Speicherkarte besessen.