Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Leicht verschuldensmindernd wirkt sich hingegen aus, dass der Beschuldigte nicht mit direktem Vorsatz, sondern lediglich eventualvorsätzlich gehandelt hat, was verschuldensmässig weniger schwer wiegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_190/2012 vom 25. Mai 2012 E. 5.4). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der Pornografie erfassten strafbaren Handlungen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe leichten Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 20 Tagen Freiheitsstrafe auszugehen.