seinem Mobiltelefon sowie einer Speicherkarte besessen. Die Art und Weise der Tatbegehung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinausgegangen, zumal E._____ das pornografische Bild selber hergestellt und freiwillig an den Beschuldigten gesendet hat. Demgegenüber verfügte der Beschuldigte über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, das im Chat von E._____ erhaltene Bild nicht auf seinem Mobiltelefon und seiner Speicherkarte zu behalten.