E._____ war zum Zeitpunkt, in dem er das Bild an den Beschuldigten geschickt hat, 14 Jahre alt. Bei der abgebildeten Penetration des Anus mit dem Finger handelt es sich in Anbetracht der vorgenommenen sexuellen Handlung, des Alters von E._____ sowie des Umstands, dass dieser die Handlung frei von jeglichem Zwang oder nötigender Überredung vorgenommen hat, im weiten Spektrum denkbarer kinderpornografischer Darstellungen nicht um eine schwere Form der Pornografie. Der Beschuldigte hat die Bilddatei im Rahmen eines sexualbezogenen WhatsApp-Chats unaufgefordert von E._____ erhalten und in der Folge auf - 23 -