10.3. 10.3.1. Die Einsatzstrafe ist ausgehend vom konkret schwersten Fall der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB festzusetzen. Es handelt sich dabei aufgrund der dargestellten sexuellen Handlung um den Besitz des Bildes, auf dem sich E._____ den Mittelfinger in den Anus steckt (act. 522 Bild 6). Der Tatbestand der Pornografie nach Art. 197 StGB schützt – insoweit es um pornografische Darstellungen von Minderjährigen geht – im Wesentlichen die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 131 IV 16 E. 1.2).