Hinsichtlich seiner persönlichen Situation ergeben sich sodann keine Besonderheiten. Der Beschuldigte ist 48 Jahre alt, gesund, ledig und kinderlos, lebt alleine und ist seit März 2020 arbeitslos (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 5. Dezember 2024 S. 2 f.; act. 55 f., 921 f.). Insgesamt ist unter dem Aspekt der Zweckmässigkeit sowie der präventiven Effizienz daher für die vom Beschuldigten begangenen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.