Im Rahmen des damaligen Strafverfahrens hatte sich der Beschuldigte während 152 Tagen in Untersuchungshaft befunden. Trotz des erlebten Freiheitsentzugs im Rahmen der Untersuchungshaft vermochte der drohende Vollzug der Freiheitsstrafe von 2 Jahren den Beschuldigten nicht davon abzuhalten, noch während der laufenden fünfjährigen Probezeit erneut im einschlägigen Deliktsbereich straffällig zu werden. Es liegt daher auf der Hand, dass er sich von einer Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde und die Gefahr einer weiteren Straffälligkeit bei einer Verurteilung zu einer solchen noch erheblicher wäre. Hinsichtlich seiner persönlichen Situation ergeben sich sodann keine Besonderheiten.