gen mit Kindern sowie mehrfacher Pornografie gemäss Art. 197 Ziff. 3 StGB [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung] zu einer bedingen Freiheitsstrafe von 2 Jahren und einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 60.00, je mit einer Probezeit von 5 Jahren, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'800.00 verurteilt worden (siehe aktueller Strafregisterauszug). Im Rahmen des damaligen Strafverfahrens hatte sich der Beschuldigte während 152 Tagen in Untersuchungshaft befunden.