Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. Mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 11. Juni 2015 ist er wegen mehrfacher sexueller Handlun- - 22 -