Zudem ist beim abgebildeten Jungen auf Bild 31 keinerlei Körperbehaarung ersichtlich. Im Hintergrund der Bilder ist zudem ein Benutzername und eine Altersangabe von 15 bzw. 17 Jahren aufgeführt, die anhand der körperlichen Merkmale mit dem Alter der Jungen übereinstimmen dürfte (act. 438 ff.). Aufgrund dieser Umstände war für den Beschuldigten klar erkennbar, dass es sich um Minderjährige handelt, womit er die pornografischen Bilder im Wissen um die Minderjährigkeit der abgebildeten Personen besessen hat. Der Tatbestand ist damit erfüllt und der Beschuldigte der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB schuldig zu sprechen.