ersichtlich ist und der Genitalbereich von einem davorstehenden Gegenstand verdeckt ist. In Bezug auf die pornografischen Bilder 31 und 42 ist für das Obergericht erstellt, dass darauf Minderjährige abgebildet sind. Die Gesichtszüge der abgebildeten Jungen wirken weich und kindlich. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten weisen die Jungen sodann keine ausgeprägte Muskulatur, sondern insbesondere auf Bild 42 vielmehr einen kindlichen Körperbau mit wenig Muskelmasse und schmalen Schultern auf. Zudem ist beim abgebildeten Jungen auf Bild 31 keinerlei Körperbehaarung ersichtlich.