8.2. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte die Bilder 1, 5, 13, 31 und 42 (act. 438 ff.) auf dem Datenträger Micro SD SanDisk besessen hat. Der Beschuldigte bestreitet hingegen, dass es sich bei den abgebildeten Personen um Minderjährige handle und er dies gewusst habe oder hätte wissen müssen (Berufungsbegründung S. 7 f.).