8. 8.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich der Anklageziffer 2.1 für die Bilder 1, 5, 13, 31 und 42 (act. 438 ff.; Nummerierung von oben links nach unten rechts) der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB schuldig gesprochen. Sie qualifizierte die Bilder als pornografisch und erachtete als erstellt, dass darauf Minderjährige abgebildet sind (vorinstanzliches Urteil E. 5).