geschickt haben (act. 739, 745, 747, 752, 756, 760). Aus dem Inhalt der Videos ergibt sich zudem nicht eindeutig, dass sie G._____ oder eine andere minderjährige Person zeigen. Auf dem einen Video ist analer Geschlechtsverkehr in Nahaufnahme zu sehen und auf dem anderen trägt die betreffende Person eine Maske über dem ganzen Kopf. Der angeklagte Sachverhalt ist folglich nicht erstellt und der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB freizusprechen.