Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB freigesprochen. Sie erwog, es sei nicht erstellt, dass die Bilder [und wohl auch Videos] den Minderjährigen G._____ zeigen würden (vorinstanzliches Urteil E. 6.2.3.4). Die Staatsanwaltschaft macht mit Berufung geltend, es sei aus dem Kontext des Chats davon auszugehen, dass die pornografischen Aufnahmen den damals 16-jährigen G._____ zeigen würden (Berufungsbegründung S. 4). Der Beschuldigte macht mit Berufungsantwort geltend, es sei nicht erstellt, dass die Aufnahmen einen Minderjährigen zeigen würden (Berufungsantwort S. 6 f.).