Aus dem inhaltlichen Zusammenhang der Bilder mit den Chatnachrichten (insbesondere der Bilder im Anzug und mit Hemd [act. 671, 567 Bild 3 und 5], die auf eine Unterhaltung über die an jenem Tag stattfindende Firmung von F._____ und den dafür von ihm getragenen Anzug gefolgt sind [act. 667 ff.]), bestehen für das Obergericht sodann keine relevanten Zweifel, dass sämtliche Bilder den minderjährigen F._____ zeigen.