6.2. Die Telefonnummer, mit der der WhatsApp-Chat mit dem Beschuldigten geführt worden ist, gehört gemäss Auskunft des Dienstes Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr J._____, geb. tt.mm.jjjj, wohnhaft an der X- Strasse in W._____ (act. 571). An derselben Adresse wohnt ihr Sohn F._____, geb. tt.mm.2004 (act. 412). Der Chatpartner des Beschuldigten war unter dem Namen «[Vorname von F._____]» gespeichert und hat angegeben, er sei 16 Jahre alt (act. 593) und wohne in W._____ (act. 617, 621, 632). Aufgrund dieser übereinstimmenden Angaben bestehen für das Obergericht keine relevanten Zweifel, dass es sich beim Chatpartner des Beschuldigten um den 16-jährigen F._____ gehandelt hat.