Die Staatsanwaltschaft macht mit Berufung geltend, es sei aus dem Kontext des Chats davon auszugehen, dass die pornografischen Bilder den damals 16-jährigen F._____ zeigen würden (Berufungsbegründung S. 3 f.). Der Beschuldigte macht mit Berufungsantwort geltend, es sei nicht erstellt, dass es sich bei der abgebildeten Person um eine Person unter 18 Jahren handle (Berufungsantwort S. 6).