6. 6.1. Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 2.2 e im Wesentlichen vorgeworfen, er habe sechs kinderpornografische Bilder, die den damals 16-jährigen F._____ zeigen würden und die dieser ihm zwischen dem 21. September 2020 und dem 26. Oktober 2020 gesendet habe, konsumiert und zum eigenen Konsum auf seinem Mobiltelefon gespeichert behalten. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB freigesprochen. Sie erwog, es sei nicht erstellt, dass es sich bei der abgebildeten Person um eine Person von unter 18 Jahren handle (vorinstanzliches Urteil E. 6.2.3.3).