gesamten Kontexts des Chats musste der Beschuldigte zudem davon ausgehen, dass die ihm im Chat zugeschickten pornografischen Bilder ebenfalls den minderjährigen E._____ zeigen. Indem der Beschuldigte diese Bilder trotzdem auf seinem Mobiltelefon und seiner Speicherkarte Micro SD Transcend gespeichert hatte, hat er mindestens in Kauf genommen, pornografische Bildaufnahmen von Minderjährigen zu besitzen, womit er sich der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB schuldig gemacht hat.