5.3. Der Beschuldigte hat E._____ am 7. Mai 2020 um 20:55 Uhr um ein Foto von seinem Po gebeten. Unmittelbar darauf, um 20:56 Uhr, hat E._____ dem Beschuldigten unter anderem ein Bild eines nackten Hinterteils in gebückter Haltung, auf dem Penis, Hoden und Anus ersichtlich sind, geschickt (act. 542, 522 Bild 3 [Nummerierung von oben links nach unten rechts]). Am 12. Juni 2020 um 8:38 Uhr hat E._____ dem Beschuldigten zudem unaufgefordert zwei Bilder von Anus und Hoden, ein Bild eines erigierten Penis sowie ein Bild, auf dem sich eine Person den Mittelfinger in den Anus steckt (act. 545 f., 522 Bilder 2, 4, 6 und 8), geschickt.