Der Beschuldigte macht mit Berufung im Wesentlichen geltend, es sei nicht erstellt, dass ein 15-Jähriger den Chat geführt habe, die Bilder eine Person unter 18 Jahren zeigen würden und er dies gewusst oder in Kauf genommen habe (Berufungsbegründung S. 4 ff.). Die Staatsanwaltschaft macht mit Berufungsantwort geltend, der Beschuldigte habe in Kauf genommen, mit einer Person unter 16 Jahren pornografische Bilder zu tauschen und kinderpornografisches Material zu besitzen (Berufungsantwort S. 1 f.)