ein Bild seines nackten Hinterteils in gebückter Haltung sowie am 12. Juni 2020 um 8:38 Uhr zwei Bilder seines Anus und seiner Hoden, ein Bild, auf dem er sich den Mittelfinger in den Anus steckt, und ein Bild seines erigierten Penis geschickt habe und der Beschuldigte diese Bilder konsumiert, zum eigenen Konsum auf seinem Mobiltelefon gespeichert behalten und zusätzlich auf dem Datenträger Micro SD Transcend abgespeichert habe, wobei er gewusst habe, dass E._____ minderjährig sei (vorinstanzliches Urteil E. 6.2.3.2).