5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich der Anklageziffer 2.2 d der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB schuldig gesprochen. Sie erachtete als erstellt, dass der Beschuldigte dem 15-jährigen [richtig: 14-jährigen] E._____ via WhatsApp am 7. Mai 2020 um 16:25 Uhr sowie zweimal um 20:55 Uhr ein Bild seines erigierten Penis zugesendet und dabei in Kauf genommen habe, dass E._____ unter 16 Jahre alt sei (vorinstanzliches Urteil E. 6.2.2.3). Zudem erachtete sie als erstellt, dass E._____ dem Beschuldigten am 7. Mai 2020 um 20:56 Uhr - 15 -