Aus dem Zusenden eines pornografischen Videos an eine volljährige Person und aus dem Besitz von pornografischen Bildern, die eine volljährige Person zeigen, ergibt sich keine objektive Gefährlichkeit. Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB freizusprechen.