197 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 StGB untaugliche Versuche vor. Ein untauglicher Versuch ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allerdings nur strafbar, wenn und soweit er sich als ernstlicher Angriff auf die rechtlich geschützte Ordnung erweist. Erforderlich ist eine minimale objektive Gefährlichkeit des Täterverhaltens. Fehlt diese, muss der Täter in analoger Anwendung von Art. 22 Abs. 2 StGB straflos bleiben (BGE 140 IV 150 E. 3.6). Aus dem Zusenden eines pornografischen Videos an eine volljährige Person und aus dem Besitz von pornografischen Bildern, die eine volljährige Person zeigen, ergibt sich keine objektive Gefährlichkeit.