Indem er die ihm am 21. Mai 2020 zugeschickten pornografischen Bilder dennoch auf seinem Mobiltelefon gespeichert behalten hat, hat er mit dem Vorsatz gehandelt, pornografische Bildaufnahmen, die Minderjährige zeigen, zu besitzen. Da zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass es sich beim Nutzer «D._____» nicht um eine minderjährige Person gehandelt hat (Art. 10 Abs. 3 StPO) und folglich die Taten entgegen der Vorstellung des Beschuldigten überhaupt nicht zur Vollendung gelangen konnten, liegen bezüglich der Tatbestände von Art. 197 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 StGB untaugliche Versuche vor.