4.3. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte dem Nutzer «D._____» auf der Plattform «Kik» am 20. Mai 2020 um 14:37 Uhr ein Video mit pornografischem Inhalt gesendet und von diesem am 21. Mai 2020 zwei pornografische Bilder erhalten und auf seinem Mobiltelefon besessen hat. Der Beschuldigte bestreitet, dass sich der Nutzer «D._____» im Schutzalter befunden habe (Berufungsantwort S. 5 f.). Die Staatsanwaltschaft macht hingegen geltend, der Nutzer «D._____» habe sein Alter mit 14 Jahren angegeben (Berufungsbegründung S. 3).