Urteil des Bundesgerichts 7B_250/2022 vom 21. Februar 2024 E. 3.2.1). Im Einzelfall können auch Nacktaufnahmen von Kindern ohne besondere Betonung des Genitalbereichs und Aufnahmen von teilweise nackten Kindern als pornografisch qualifiziert werden, soweit die Bilder aufgrund von Pose, Darstellung, Blickwinkel, Ausschnitt oder weiterer Elemente eindeutig sexualbezogen und sozial inadäquat erscheinen, wobei an die Sexualbezogenheit der Aufnahmen hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.3.1).