Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB freigesprochen. Sie erwog, es sei nicht erstellt, dass der Chatpartner «D._____» unter 16 Jahre alt gewesen sei und die von ihm versendeten Bilder eine Person unter 18 Jahren zeigen würden (vorinstanzliches Urteil E. 6.2.2.2, 6.2.3.1). 4.2. Der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer einer Person unter 16 Jahren pornografische Bildaufnahmen überlässt.