Insgesamt bestehen damit nicht nur abstrakte bzw. theoretische, sondern ernsthafte Zweifel daran, dass es zu einem Treffen und zum Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten und C._____ gekommen ist, weshalb der Beschuldigte in Nachachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind freizusprechen ist.