dass C._____ im Zeitraum, in dem es zum Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gekommen sein soll, zahlreiche (einmalige) Sexualkontakte mit verschiedenen Männern hatte, erscheint es möglich, dass C._____ den Beschuldigten mit einem anderen Mann verwechselt, was C._____ denn auch selbst für möglich hält (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 13. Januar 2025 S. 7, 9). Der Umstand, dass C._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie der Berufungsverhandlung erwähnt hat, die Person, die er meine, habe einen (zweiten) Wohnsitz in R._____, was im tatrelevanten Zeitraum - 12 -