Gegen ein reales Treffen mit dem Beschuldigten spricht, dass C._____ den Beschuldigten nicht anhand des Fotos von dessen Identitätskarte, sondern nur anhand des Fotos, das der Beschuldigte ihm im Chat zugeschickt hatte, erkannt hat. Weiter hat C._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ein Tattoo am Oberarm als markantestes Merkmal seines Chat- und Sexualpartners beschrieben. Die Oberarme des Beschuldigten sind jedoch nicht tätowiert (act. 919, 524, 719). Vor dem Hintergrund, dass C.___